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3.1.4 Werbungskostenpauschalierung bei der Fremdenzimmervermietung
Die Anwendung der Vorschriften des Ertragsteuerrechts betreffend die Pauschalierung von Werbungskosten war bis zur Veranlagung für das Jahr 2006 auf die Einkommensart der Vermietung und Verpachtung nicht anwendbar. Seither wird für den Bereich der Fremdenzimmervermietung die Wahlmöglichkeit der Ermittlung der Werbungskosten mittels pauschaler Sätze zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei der Vermietungstätigkeit nicht um eine Dauervermietung von Zimmern oder Appartements handelt. Eine Dauervermietung von Zimmern oder Wohnungen berechtigt nach wie vor nicht zur Anwendung der vereinfachten pauschalen Ermittlung der Werbungskosten durch einen bestimmten Prozentsatz der Einnahmen gem dem 2. EStR-Wartungserlass 2006 bzw dem EStR-Wartungserlass 2011. Die Höhe des anzuwendenden pauschalen Satzes zur Ermittlung der Werbungskosten ist abhängig von der gesamten Bettenanzahl in den zu vermietenden Zimmern bzw von der Gesamtanzahl der zu vermietenden Zimmer: