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Dokument-ID: 338162
E 4 „Wichtiges Interesse“ des Wohnungseigentümers zur Errichtung einer Dachterrasse
OGH: Für die Annahme eines „wichtigen Interesses“ des Wohnungseigentümers an einer Änderung seines Objekts gemäß § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 genügen nicht bloße Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswerts der Wohnung. Für das Erfüllen der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 kommt es insbesondere darauf an, ob die beabsichtige Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen.