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15 Wohnrechtsnovelle 2015
Rechtliche und politische Ausgangslage
Das wohnungseigentumsrechtliche Problem (und damit der wahre Auslöser der WRN 2015) ist sattsam bekannt: Der OGH erklärte in seiner Entscheidung 4 Ob 150/11d in unüberbietbarer Deutlichkeit, dass die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch erfolgt. Ist die Fläche oder der Raum weder als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt noch als eigenes wohnungseigentumstaugliches Objekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich dabei jeweils um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft. Mit anderen Worten: Wird Zubehör-Wohnungseigentum nur in dem der Wohnungseigentumsbegründung zugrunde liegenden Nutzwertgutachten und in dem darauf bezogenen Wohnungseigentumsvertrag bezeichnet, nicht aber im Grundbuch (genauer: im B-Blatt beim betreffenden Miteigentumsanteil) einverleibt, so existiert dieses Zubehör-Wohnungseigentum rechtlich gar nicht – vielmehr sind die betreffenden Räume und Flächen als allgemeine Teile der Liegenschaft zu qualifizieren. • [Fußnote: Diese Schau der Dinge wurde kurz darauf in der Entscheidung 4 Ob 108/12d bestätigt und gefestigt.]