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4.10 Zählt eine Trenndecke zwischen Wohnung und Keller zum allgemeinen Teil der Liegenschaft?
OGH: In casu wird die Frage behandelt, ob es zulässig sei, einen Durchbruch zwischen einer Wohnung im Hochparterre und einem Keller im Souterrain machen zu lassen, die im Wohnungseigentum der beklagten Person stehen, um eine direkte Verbindung zwischen besagten Räumen zu schaffen, ohne dafür die Zustimmung sämtlicher Mit- und Wohnungseigentümer einzuholen. Die übrigen Wohnungseigentümer begehrten die Unterlassung dieser Baumaßnahme. Entscheidend dafür ist die Frage, ob die Decke zum allgemeinen Teil des Hauses gehört oder zum Wohnungseigentum der Beklagten zählt.