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Dokument-ID: 1029993
E 25 Zeitpunkt des Überganges eines befristeten Mietverhältnisses in ein unbefristetes Mietverhältnis
OGH: Feststeht, dass die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung gem § 16 Abs 8 MRG bei unbefristeten Hauptmietverhältnissen binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen ist. Bei befristeten Hauptmietverhältnisses endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach der Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes Mietverhältnis.