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Dokument-ID: 829940
3.1 Zivilteilung einzelner Nachlassgegenstände vor der Einantwortung
Grundsätzlich kann eine Erbteilung real oder zivil vorgenommen werden. Ob eine Zivilteilung einzelner Nachlassgegenstände schon vor der Einantwortung möglich ist, wie es für die Realteilung bereits bejaht wurde (2 Ob 41/11k; 3 Ob 79/13h) und wie es Teile der Lehre annehmen, wurde am Rande auch von der Rechtsprechung in einzelnen Entscheidungen als obiter dicta bejaht, wobei eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Materie noch fehlte.