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Dokument-ID: 521711
9.2 Zu § 69 VersVG
§ 69 VersVG lautet wie folgt:
Zunächst regelt diese Bestimmung, dass ex lege bei Veräußerung einer versicherten Sache die Versicherung nicht ausläuft oder außerordentlich gekündigt ist. Vielmehr wird geregelt, dass – sollte eine versicherte Sache veräußert werden – der Erwerber Versicherungsnehmer im Rahmen der abgeschlossenen Versicherung wird.