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E 18 Zu Abschlägen vom Richtwertmietzins wegen fehlenden Kellerabteils und einer Gangküche
OGH: Ob und in welcher Höhe Abschläge bzw Zuschläge vom/zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, weshalb die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten nur ein Kontrollinstrument sein kann, während die Justierung im Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu erfolgen hat. Eine krasse Verkennung der Rechtslage, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, lag in casu nicht vor.