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5.32 Zu abweichenden Erhaltungsvereinbarungen und Sonderrücklagen
OGH: § 32 Abs 2 WEG 2002 zufolge können sämtliche Wohnungseigentümer abweichend von § 32 Abs 1 WEG 2002 einen vom Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit vereinbaren. Ein derartig vereinbarter abweichender Aufteilungsschlüssel iSd § 32 Abs 2 WEG 2002 kann nicht nur in Prozentsatzverschiebungen bestehen; er kann nach ständiger Rechtsprechung auch eine den Wohnungseigentümer unmittelbar treffende Kostentragungspflicht vorsehen. Vereinbaren die Wohnungseigentümer eine abweichende Abrechnungseinheit, wird die Abrechnungseinheit Liegenschaft unterteilt und bestimmt, welche Miteigentümer die Aufwendungen für diese Abrechnungseinheit zu tragen haben.