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E 1 Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Ausschlusses wegen unleidlichen Verhaltens bei Eigentümerwechsel
Die Mutter des Ehemanns der Klägerin wurde aufgrund rechtskräftigen Urteils wegen des unleidlichen Verhaltens des in der Eigentumswohnung wohnenden Sohnes aus der Miteigentumsgemeinschaft ausgeschlossen. Die Wohnungseigentümer betreiben zur Durchsetzung des Ausschlusses die Zwangsversteigerung. An die Stelle der ausgeschlossenen Wohnungseigentümerin trat eine gem § 36 Abs 6 WEG 2002 vom Bieten bei der Versteigerung des Miteigentumsanteils aufgrund ihres familiären Naheverhältnisses ausgeschlossene Person (Schwiegertochter). Derjenige, von dem das die Ausschlussklage begründende Störverhalten ursprünglich ausging, wohnt nach wie vor in der streitbefangenen Wohnung.