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Judikatur | Leitsatz

E 1 Zulässigkeit der Benützungsregelung nach § 17 Abs 1 WEG 2002

Die Revisionsrekurswerber verstehen unter den „verfügbaren allgemeinen Teilen der Liegenschaft“ des § 17 Abs 1 WEG 2002 sowohl materielle als auch immaterielle Teile der Liegenschaft, wie etwa Dienstbarkeiten an einer Nachbarliegenschaft. Sie gehen von einer Gesetzeslücke aus, meinen, dass eine analoge Anwendung des § 17 WEG 2002 gerechtfertigt sei und fordern die Anmerkung der Benützungsregelung bezüglich der an der Nachbarliegenschaft entstehenden Rechte.

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