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Dokument-ID: 904655
E 1 Zum Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MG bei Neuschaffung durch den Mieter
OGH: Das Mietengesetz, welches 1922 in Kraft getreten ist, wurde schon längst durch jüngere Gesetzesbestimmungen ersetzt, wie zB das Mietrechtsgesetz im Jahre 1982. Der OGH hat jedoch in mehreren Rechtssätzen bereits festgehalten, dass für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristung auf die Rechtslage zu dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Befristungsvereinbarung geschlossen wurde. Für ein Mietverhältnis, welches 1981 geschlossen wurde, kommen somit noch die Regelungen des Mietengesetzes zum Tragen.