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Judikatur | Leitsatz

E 7 Zum Beginn der Verjährungsfrist: Beispiel Sanierung einer Dachterrasse

Die Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt, zu laufen. Dieser Zeitpunkt ist erreicht, wenn der Sachverhalt dem Geschädigten so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann. (RS0034524; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 3). Wann genau dieser Kenntnisstand vorliegt, obliegt einer Beurteilung im Einzelfall (RS0034524).

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