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Dokument-ID: 835394
3.11 Zum Fruchtgenussrecht bei einem Miteigentumsanteil
OGH: Besteht an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht, liegt in Bezug auf die Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse eine Rechtsgemeinschaft zwischen dem Fruchtnießer und dem Miteigentümer des durch das Fruchtgenussrecht nicht belasteten Anteils vor.