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Dokument-ID: 1026242
E 22 Zum Vorliegen eines Gründerzeitviertels und der Zuerkennung eines Lagezuschlags
OGH: Die Lage (Wohnumgebung) des Hauses zählt zu jenen in § 16 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG taxativ aufgezählten Umständen, die zu Zuschlägen oder Abstrichen vom Richtwert führen können. Ein Lagezuschlag iSd § 16 Abs 2 Z 3 MRG ist dann zulässig, wenn die Lage der Wohnung besser ist als die durchschnittliche Lage (§ 16 Abs 4 MRG).