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Dokument-ID: 1199152
E 7 Zum einheitlichen Änderungsrecht im WEG
OGH: Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen seines Wohnungseigentumsobjekts unter den in § 16 Abs 2 WEG 2002 genannten Voraussetzungen berechtigt. Besteht die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Wohnungseigentümer (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002), ist die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitgerichts einzuholen.