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Dokument-ID: 813248
E 43 Zum unleidlichen Verhalten eines lärmempfindlichen Mieters
OGH: Voraussetzung der Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens ist eine erhebliche Störung des friedlichen Zusammenlebens, die längere Zeit hindurch fortgesetzt oder durch häufige Wiederholungen geprägt wird. Darüber hinaus muss diese ihrer Art nach ein bei den konkreten Umständen des Einzelfalls erfahrungsgemäß geschuldetes Ausmaß übersteigen.