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E 16 Zum wirtschaftlichen Naheverhältnis iSd § 24 Abs 3 WEG 2002 bei der Bestellung einer Gebäudeverwaltung
OGH: § 24 Abs 3 WEG 2002 nimmt einem Wohnungseigentümer das Stimmrecht bei Beschlussfassungen, deren Gegenstand ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer oder mit einer Person ist, mit der er durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist. Durch diese Regelung sollen Interessenkollisionen vermieden werden. Ob eine solche droht, ist eine je nach den Umständen des Einzelfalles zu beantwortende Frage, wobei die Intensität der Beziehung zwischen den fraglichen Personen und der Zweck des Geschäfts maßgeblich sind.