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Dokument-ID: 1003162
E 3 Zur Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum
OGH: Auch im Bereich des Wohnungseigentums verpflichtet nach ständiger Rechtsprechung schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung aller anderen Mit- und Wohnungseigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters (§ 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002) einzuholen.