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E 3 Zur Änderung baurechtlicher Vorschriften bei Erlassung einer Benützungsregelung
OGH: Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind Schwestern und seit 21.12.2015 je zur Hälfte Eigentümerinnen einer Liegenschaft, auf der sich ein in den Jahren 1963/64 errichtetes Einfamilienhaus mit etwa 210 m² und einer angebauten Garage befindet. Das Gebäude besteht aus einem Erdgeschoß, einem ersten Obergeschoß sowie einem Dachgeschoß. Die Benützungsbewilligung (Kollaudierung) wurde 1965 erteilt. Eine Benützungsregelung liegt nicht vor. Die Antragstellerin nutzt seit 1991 die Zweizimmerwohnung im ersten Obergeschoß. Seit das große Zimmer und das Kabinett im Erdgeschoß nicht mehr vermietet sind, verwendet sie auch diese beiden Räume als Büro. Vom Büro aus kann der südwestliche Bereich des Gartens betreten werden. Die Antragsgegnerin wohnt nicht mehr im Haus.