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Judikatur | Leitsatz

E 9 Zur Aktivlegitimation der klagenden Eigentümergemeinschaft

Schadenersatzansprüche, die aus individuellen Verträgen der Wohnungseigentümer mit dem Bauträger herrühren, stehen grundsätzlich den Wohnungseigentümern zu. Derartige Ansprüche können der Eigentümergemeinschaft abgetreten und von dieser gerichtlich geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen gehören Maßnahmen, die allgemeine Teile der Liegenschaft im Miteigentum betreffen und deren ordnungsgemäßer Erhaltung dienen, zur ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB und § 28 Abs 1 WEG 2002. Grundsätzlich entscheidet in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Dabei wird besonders bei Gefahr im Verzug eine Gewährleistungs- bzw Schadenersatzklage bereits vor einem Mehrheitsbeschluss zugelassen, wenn allgemeine Teile des Hauses betroffen sind. Die fehlende Zustimmung der Mehrheit muss jedoch bei Verhandlungsschluss vorliegen.

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