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E 14 Zur Anfechtung wegen formeller Mängel gem § 24 Abs 6 WEG 2002: Verspätet geltend gemachte Anfechtungsgründe
OGH: Im vorliegenden Fall begehrten die Antragsteller mit ihrem Antrag vom 22.12.2011 die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft wegen formeller Mängel und Gesetzeswidrigkeit. Begründet wurde dies im Grunde damit, dass der Aushang des Mehrheitsbeschlusses am 22.11.2011 erfolgt sei und dabei die unrichtige Rechtsbelehrung enthalten habe, dass der Einspruch binnen Monatsfrist bis längstens 22.12.2012 erfolgen müsse. Der gegenständliche Umlaufbeschluss sei außerdem initiiert worden, als vor dem Erstgericht bereits ein Verfahren zur Bestellung eines einstweiligen Verwalters anhängig gewesen sei.