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3.33 Zur Bestellung eines vorläufigen Verwalters
OGH: Ist für eine Eigentümergemeinschaft keine natürliche oder juristische Person als Verwalter bestellt, hat gem § 23 WEG 2002 jeder Wohnungseigentümer das Recht, einen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters zu stellen. Über dasselbe Recht verfügt auch ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse an der wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft hat. Die Vertretungsbefugnis des vorläufigen Verwalters endet dann erst mit der Bestellung eines Verwalters durch die Gemeinschaft. Im Gegensatz dazu steht der Fall der Selbstverwaltung, bei der die Eigentümergemeinschaft die Verwaltung nach dem Willen der Mehrheit selber führt, auch wenn Teilaufgaben durch einzelne Wohnungseigentümer wahrgenommen werden.