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Alexander Kdolsky | Judikatur | Leitsatz

5.3 Zur Beurteilung der Bagatellgrenze des § 10 Abs 3 WEG 2002

OGH: Gem § 10 Abs 3 WEG 2002 erfordert die Änderung der Miteigentumsanteile jedenfalls eine gerichtliche Nutzwertfestsetzung iSd § 9 Abs 2 und 3 WEG 2002 (bzw eine durch die Schlichtungsstelle erfolgte) oder eine einvernehmliche Nutzwertfestsetzung iSd § 9 Abs 6 WEG 2002. Die Änderung der Miteigentumsanteile kann diesfalls durch Berichtigung iSd § 136 Abs 1 GBG geschehen.

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