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E 16 Zur Frage der Widmung eines WE-Objekts in Kaufverträgen
OGH: Für die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist nach stRsp auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen, nicht auf baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen“, die die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht definieren. Der Rechtsakt der Widmung selbst unterliegt – anders als der Wohnungseigentumsvertrag – keiner Formpflicht. Er kann im Stadium der Vorbereitung einer Wohnungseigentumsbegründung auch vom Wohnungseigentumsorganisator gesetzt werden.