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6.18 Zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft
Anspruchsabtretung
Im gegenständlichen Fall begehrte die Klägerin Schadenersatz in Form des Ersatzes der für die Sanierung der Mängel aufzuwendenden Kosten. Eine Eigentümergemeinschaft ist, wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen geht, nur in den von ihr selbst abgeschlossenen Verträgen aktiv legitimiert. Dies gilt einerseits für Erfüllungsansprüche, andererseits auch für Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft an von den jeweiligen Wohnungseigentümern abgeschlossenen Verträgen, bedarf also der Abtretung an eben diese.