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E 10 Zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen durch Wohnungseigentümer
OGH: Der Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts kann die Rechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger auch dann (allein) geltend machen, wenn die Mängel nicht (nur) sein eigenes Wohnungseigentumsobjekt, sondern auch allgemeine Teile des Hauses betreffen. Wenn und soweit das Vorgehen des einzelnen Eigentümers Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte, ist allerdings ein Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder erforderlich. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen können unterschiedliche Interessen etwa bei der Wahl des Gewährleistungsbehelfs (§ 932 ABGB) oder bei der Wahl zwischen Schadenersatz durch Naturalrestitution oder Geldersatz vorliegen.