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E 43 Zur Haftung bei Wassereintritt aus einem Keller
OGH: Die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB (actio negatoria) steht jedem einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer auch gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer zu. Sie dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung eines Rechts Dritter und berechtigt auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe. Mit der gegen einen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht gerichteten Eigentumsfreiheitsklage kann der unmittelbare Störer, aber auch jeder als mittelbarer Störer belangt werden, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern (RS0011737; RS0103058; RS0012110).