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E 29 Zur Kündigung des Verwaltervertrags
OGH: Die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags sind nach § 28 Abs 1 Z 5 WEG 2002 Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist daher sofort vollziehbar, führt daher zur (vorläufigen) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung und deren Zugang zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist zwar insoweit auflösend bedingt, als er erst bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern endgültig „bestandkräftig” ist; für die Wirksamkeit der Verwalterkündigung reicht es aber aus, wenn der zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht bestandkräftige Beschluss in der Folge bestandkräftig wird.