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Dokument-ID: 241859
E 1 Zur Mietrechtsabtretung nach § 12 MRG
Die Revision steht auf dem Standpunkt, aufgrund des langen Zeitraums zwischen Verlassen der Wohnung und der objektiven Unmöglichkeit der Rückkehr in diese sei die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, die Mietrechte abzutreten, „verwirkt“. Durch den sehr langen Zeitraum zwischen Verlassen der Wohnung und Überlassen der Mietrechte an die Nebenintervenientin sei der gemeinsame Haushalt aufgelöst; in diesem Fall sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Eintrittsrechts nicht jener des Auszugs, sondern derjenige der Weitergabe.