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E 14 Zur Mitverantwortlichkeit des Mieters bei Schimmelbildung
OGH: Den Vermieter trifft nach § 1096 Abs 1 ABGB die Pflicht, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten. Ist es schon bei Übergabe oder wird es während des Vertragsverhältnisses ohne Verschulden des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zum vereinbarungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet ist, so wird der Bestandnehmer ex lege für die Dauer und in dem Maß der Unbrauchbarkeit von der Pflicht zur Zinszahlung befreit. Diese Zinsbefreiung erfordert kein Verschulden des Bestandgebers. Sie tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung vom Bestandnehmer zu vertreten ist, soweit der Mangel durch ihn selbst verursacht wurde.