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FORUM Media (api) | Judikatur | Leitsatz

E 6 Zur Nutzflächenrelevanz von Räumen unter 1,50 m Höhe und Loggias

OGH: Die Nutzfläche einer Wohnung ist in Quadratmeter auszudrücken und beschreibt im Grunde die gesamte Bodenfläche einer Wohnung. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehren 2 Antragstellerinnen, dass Räume, deren Höhe 1,50 m nicht erreichen, bei der Berechnung der Nutzfläche nicht berücksichtigt werden sollen. Der OGH geht in seiner Meinung mit der des Rekursgerichts überein, das an der langjährigen Rechtsprechung festgehalten hat, die besagt, dass bei Wohnungen, die schräge Wände oder Dachschrägen aufweisen, bei der Ermittlung der Nutzfläche nur die Bodenfläche zu berücksichtigen ist und nicht die Raumhöhe. Insbesondere da die Nutzfläche gem § 17 Abs 3 MRG nach dem Naturmaß zu berechnen ist und dessen Feststellung in der Höhe des Fußbodens zu erfolgen hat. Da sich auch, die maßgebliche Lehre ohne Kritik dieser Rechtsprechung angeschlossen hat, besteht kein Grund davon abzuweichen. Außerdem könne ein solcher Raum gut als Stauraum verwendet werden, sodass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht dadurch überschritten wird, dass er solche Räume zur Nutzfläche hinzuzählt. Die aufgezeigte abweichende Rechtslage in Deutschland beruht besonders auch auf einer anderen Gesetzeslage.

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