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Dokument-ID: 1107356
E 1 Zur Nutzung eines zugewiesenen Abstellplatzes auf einer Allgemeinfläche vom Gatten einer Wohnungseigentümerin
OGH: Gem § 1479 ABGB verjährt eine Dienstbarkeit durch bloßen Nichtgebrauch gewöhnlich nach 30 Jahren. § 1488 ABGB verkürzt diesen Zeitraum auf drei aufeinander folgende Jahre, wenn sich der Verpflichtete über diese gesamte Zeit der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte sein Recht, ohne richterliche Hilde in Anspruch zu nehmen, nicht geltend macht („Freiheitsersitzung“).