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Dokument-ID: 785910
E 5 Zur Rückzahlung der Rücklage bei Ausbleiben der Durchführung von geplanten „Sanierungsarbeiten“
OGH: In Bezug auf künftige Aufwendungen ist gem § 31 WEG 2002 die Bildung einer angemessenen Rücklage zwingend geboten. Diese Rücklage ist auf einem Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft anzulegen und wird als reales Sondervermögen und Eigentum dieser qualifiziert. Mit Eintritt in ihre Verfügungsgewalt, fließen die Beitragsleistungen ex lege und widmungsunabhängig der Eigentümergemeinschaft zu.