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E 2 Zur Unterscheidung von „Änderung“ und gänzlicher „Löschung“ eines Miteigentumsanteils
OGH: Der in § 10 Abs 3 WEG 2002 verwendete Begriff der „Änderung“ ist nicht mit dem Begriff der „gänzlichen Löschung“ eines Miteigentumsanteils gleichzusetzen. Der OGH wies darauf hin, dass sich unter Zugrundelegung der Zielsetzung der GB-Novelle 2012 keine überzeugende Begründung dafür finden lasse, dass auch eine gänzliche Löschung eines Miteigentumsanteils im Rahmen der Anwendung des § 10 Abs 3 WEG 2002 zulässig sei. Nicht nur widerspreche laut OGH die Gleichstellung von Änderung und Löschung dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern es sei auch unmöglich, diese im Auslegungsweg zu erzielen. Selbst wenn es bei einer Neuparifizierung auch zum gänzlichen Wegfall von selbstständigem Wohnungseigentum kommen sollte, so hätten laut OGH die übrigen Wohnungseigentümer zuzustimmen. Alle bisherigen Miteigentumsanteile müssten unter Angabe eines Rechtsgrundes samt Aufsandungserklärung an andere Miteigentümer übertragen werden.