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Dokument-ID: 1139403
E 16 Zur Unzulässigkeit einer Parallelverwaltung
OGH: Die Antragsteller des Anlassfalls sind als Eigentümerpartner Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Die Antragsgegnerin hat sich in individuell abgeschlossenen Verträgen neben der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten auch zur Abrechnung der Aufwendungen für das Kaltwasser verpflichtet. Sie ist weder Verwalterin noch Mit- und Wohnungseigentümerin.