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E 10 Zur Verkehrsüblichkeit einer Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG am Beispiel „nachträgliche Heizungsänderung“
OGH: § 16 Abs 2 WEG 2002 regelt das Recht eines Wohnungseigentümers, Änderungen in Bezug auf die Wohnung vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass es dabei zu keiner Schädigung des Hauses oder Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer kommt. Bei einer Änderung, die auch allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft – wie hier im vorliegenden Fall die Zentralheizungsanlage und den Heizraum des Hauses –, wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die Änderung der Verkehrsüblichkeit entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.