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Dokument-ID: 1234759
E 68 Zur Verkehrsüblichkeit einer Balkonerrichtung
OGH: Das verfahrensgegenständliche Haus und die fünf benachbarten Gebäude umschließen einen Innenhof. Im 1. und 3. Stock des Hauses befindet sich jeweils ein Balkon. Im Innenhof gibt es auf der gegenüberliegenden Fassadenseite noch einen weiteren Balkon, ansonsten sind im Innenhof des gesamten Häuserkomplexes keine weiteren Balkone vorhanden. Auch in der näheren Wohnumgebung gibt es in den (großteils sehr weitläufigen) Innenhöfen nur sehr vereinzelt Balkone.