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Dokument-ID: 260279
E 2 Zur Verlängerung einer vorläufigen Mietzinserhöhung nach § 18a Abs 2 MRG
OGH: Gegen eine Verlängerung einer vorläufigen Erhöhung (§ 18a Abs 2 MRG) nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten bestehen dann keine Bedenken, wenn sie zur Vermeidung einer Finanzierungslücke lediglich die Zeit bis zur Entscheidung über die endgültige Erhöhung, für welche die Unterlagen bereits vorgelegt wurden, überbrücken soll. Dies darf gleichermaßen dann gelten, wenn die Arbeiten praktisch abgeschlossen und nur mehr die normalerweise notwendige Zeit zur Beschaffung aller Abrechnungsunterlagen zugebilligt werden muss.