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Dokument-ID: 804769
E 12 Zur Versagung des Änderungsrechtes gem § 16 Abs 2 WEG 2002 wegen Gefährdung der Sicherheit
Gem § 16 Abs 2 WEG 2002 kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich sein Objekt auf eigene Kosten verändern. Dabei müssen jedoch die schutzwürdigen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer beachtet werden, insbesondere die Sicherheit für Mensch, Haus und andere Sachen. Dabei ist aber nicht eine jede, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung von Relevanz, welche von den widersprechenden Miteigentümern bewiesen werden muss. Besondere Beachtung findet dabei der Schutz der körperlichen Sicherheit.