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Dokument-ID: 1056014
6.30 Zur Vorschreibung einer Sonderrücklage im Sinne eines Einmalbetrags
OGH: Gem § 31 Abs 1 WEG 2002 haben die Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen.