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E 19 Zur WE-Tauglichkeit eines Fernwärmeobjekts
OGH: Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage, ob an einem Objekt, das im Wohnungseigentumsvertrag als „Geschäft Fernwärme top 5“ bezeichnet ist, Wohnungseigentum begründet werden kann. Die Vorinstanz verneinte dies mit der Begründung, dass dieses Objekt aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden als (gewöhnliche) Heizungsanlage und damit als notwendig allgemeiner Teil der Liegenschaft iSd § 2 Abs 4 WEG 2002 zu qualifizieren sei. Dass es sich dabei – wie die Antragsteller in ihrem Rekurs behaupteten – um eine Fernwärmeproduktionsanlage handle, die nicht nur die in der Wohnungseigentumsanlage gelegenen Wohnungen, sondern auch mehrere in der Nachbarschaft gelegenen Häuser mit Fernwärme beliefere, ergebe sich aus dem vom Erstgericht zu beurteilenden Antrag samt den diesem beigeschlossenen Urkunden nicht.