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E 17 Zur Wirksamkeit einer vor dem 01.07.2002 geschlossenen Benützungsvereinbarung
OGH: Zur Frage der Wirksamkeit einer vor Inkrafttreten des WEG 2002 mit 01.07.2002 mündlich oder auch nur konkludent abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung und deren Übergang auf Rechtsnachfolger liegt gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Demnach gilt das mit dem WEG 2002 eingeführte Schriftlichkeitsgebot des § 17 Abs 1 WEG 2002 zwar grundsätzlich auch für einen nach dem 30.06.2002 im Wege der Einzelrechtsnachfolge neu hinzutretenden Mit- und Wohnungseigentümer. Die Nutzungsvereinbarung bleibt aber dennoch wirksam, vorausgesetzt der Rechtsnachfolger, der seine Anteile nach dem genannten Zeitpunkt erwarb, tritt mit schriftlichem Vertrag in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein oder tritt der von seinem Vorgänger (konkludent) übernommenen Verpflichtung schriftlich bei. Nur wenn feststeht, dass der Erwerber einen formgerechten Beitritt zu einer solchen Vereinbarung ablehnt, wird die Nutzungsvereinbarung für alle Beteiligten unwirksam. Die schriftliche Vereinbarung, einen Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen ihn sein Vorgänger besessen und benützt hat, zu übernehmen, ist nach der Rechtsprechung in der Regel als Eintritt in die bestehende Benützungsvereinbarung anzusehen.