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Dokument-ID: 1035222
E 29 Zur Zulässigkeit der Nutzung einer Wohnung als Tierarztpraxis
OGH: Der Begriff der „Änderungen“ iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 ist weit auszulegen und umfasst insbesondere auch die im Gesetz ausdrücklich genannten Widmungsänderungen. Eine Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte, bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer oder einer gerichtlichen Genehmigung. Ob eine (eigenmächtige) Widmungsänderung vorliegt, ergibt sich nach der stRsp aus einem Vergleich der gültigen Widmung des betreffenden Objekts mit der beabsichtigten (tatsächlichen) Verwendung.