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Dokument-ID: 867189
3.21 Zur Zulässigkeit des Antrags auf Verbesserung der Abrechnungen für Heizkosten ohne Vorschaltung der Schlichtungsstelle
OGH: Die Zulässigkeit der Verfahrensart richtet sich immer nach dem Begehren der Partei und den in diesem aufgestellten Behauptungen, nicht aber danach, ob der Anspruch begründet ist, oder nach den Einwendungen der gegnerischen Partei.