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Dokument-ID: 680149
E 4 Zur richtigen Abrechnung der Bewirtschaftungskosten
OGH: Gem § 32 Abs 1 WEG 2002 sind Aufwendungen für eine Liegenschaft mitsamt der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern zu tragen, und zwar nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Nur im Falle des Vorliegens einer Vereinbarung im Sinne des vorher genannten Paragraphen, welche einen von dieser Regelung abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegt, ist somit eine Aufteilung der Bewirtschaftungskosten in diesem Sinne vorzunehmen.