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E 66 Zur unspezifischen Geschäftsraumwidmung
OGH: Der Wohnungseigentümer, der Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters vornimmt, handelt in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg petitorisch mit Klage nach § 523 ABGB zur Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie gegebenenfalls auf Unterlassung verhalten werden. Als Vorfrage für die Berechtigung eines Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens ist dabei die Genehmigungsbedürftigkeit und Eigenmacht der Änderung zu prüfen.