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8.5 Zusammenfassung
Zusammenfassend kann daher erörtert werden, dass vereinzelte Wohnungseigentümer keine direkte durchgreifbare Haftung für allfällige durch eine mangelhafte Schneeräumung vorkommende Schäden zu übernehmen haben. Die Eigentümergemeinschaft im Rahmen der Verwalter juristischer Personen ist jedoch in vielen Fällen klagslegitimiert, da Schadensersatzpflicht durchaus gravierende Folgen haben kann und auch letztlich im Rahmen einer Durchgriffshaftung auf den Wohnungseigentümer zurückfällt, sodass insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften darauf achten müssen, dass die Schneeräumung ordnungsgemäß funktioniert. Wie oben dargelegt, hat man daher auch selbst bei Betrauung eines Unternehmers, der die Schneeräumung vornimmt, darauf zu achten, dass die Schneeräumungsvorschriften eingehalten werden. Dies trifft sowohl für die Bereiche der Wege innerhalb der Liegenschaft, aber auch gem § 93 StVO außerhalb der Liegenschaft zu. Das bloße Vertrauen, dass der Verwalter alles richtig machen werde, ist zu wenig. Auch der Verwalter muss überwacht werden.