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7.1.2 Zuständigkeiten
Zur Ermittlung der Abgabenansprüche und der daraus folgenden Einhebung der Abgabenschulden (§ 49 Abs 2 BAO) sind die Abgabenbehörden zuständig. Die Vorschriften über die Zuständigkeit bestimmen, welche der Abgabenbehörden im Einzelfall zuständig ist zur Einhebung einer Abgabe. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Abgabenbehörden im Abgabenverfahren wird zwischen der sachlichen und der örtlichen Zuständigkeit unterschieden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit sind amtswegig wahrzunehmen. Langen bei einer Abgabenbehörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so hat diese das Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen (§ 50 Abs 1 BAO).