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Kommentar

§ 10a EAVG 2012

§ 10a Abs 1 EAVG 2012 enthält eine Inkrafttretensbestimmung nach dem Vorbild des § 10 leg cit, § 10a Abs 2 EAVG 2012 Übergangsbestimmungen nach dem Vorbild des § 10 Abs 2 und 3 leg cit. Die Zehnjahresfrist des § 10a Abs 2 EAVG 2012 endet mit Ablauf des 30. Juni 2036.

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